Die Beschwerdeführer hatten beim TTBW-Schiedsgericht gegen die Wahl des TTBW-Präsidenten auf dem Landesverbandstag vom 18.06.2023 Einspruch eingelegt. Begründung: Bei der Vorstellung der beiden Bewerber sei gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden. Zum einen sei die von der Wahlkommission zuvor vereinbarten Redezeit von 5 Minuten durch die Bewerber Rainer Franke und Frank Tartsch in unterschiedlichem Maß überschritten worden. Zudem seien die jeweiligen Teams in unterschiedlicher Form vorgestellt worden - einmal persönlich auf dem Podium, einmal per Präsentation. Folge sei eine Beeinflussung der Wahlberechtigten gewesen.
Das Schiedsgericht des TTBW hat entschieden:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Wahlkommission sei in ihrer Wahldurchführung unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des fairen Verfahrens frei. Dieser Grundsatz sei eingehalten worden. Eine Ungleichbehandlung oder ein Verstoß gegen ein faires Verfahren liege nicht vor. Auch eine Überschreitung der vereinbarten Redezeit stellt keinen elementaren Verstoß gegen zwingende Vorschriften dar, zumal beide Kandidaten ihre jeweilige Redezeit überschritten haben. Der Wahlleiter habe durch seine jeweilige Platzierung am Rednerpult deutlich gemacht, dass die Redezeit verstrichen war.
Insgesamt handele es sich, da die Durchführung einer Wahl satzungsgemäß nicht geregelt ist, lediglich um von der Wahlkommission bestimmte Ordnungsvorschriften, die nur bei eklatanten und völlig unfairen Verstößen eine Wahl beeinflussen können. Hinzu komme, dass Satzungsverstöße nach der Relevanztheorie des BGH nur dann zur Nichtigkeit einer Wahl führen, falls der Verstoß für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Vereinsmitglied maßgeblich war. Da im vorliegenden Fall weder ein Satzungsverstoß vorliegt, noch die oben genannte Relevanztheorie greift und es sich bei der Ausgestaltung dieser Wahl lediglich um Ordnungsvorschriften durch die Wahlkommission handelt, ist diese Wahl weder nichtig, noch anfechtbar, da keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und keine Verletzung des fairen Verfahrens vorliegt.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung beim Verbandsgericht zulässig. Dieser Rechtsweg wäre binnen einer Frist von 2 Wochen zu beschreiten.
Kurzfassung des TTBW-Schiedsgerichtsurteils