Zum Inhalt springen

Erwachsene  

RECHT

Schiedsgericht lehnt Einsprüche gegen Saisonwertung ab.

Drei Vereine aus dem bisherigen Gebiet des TTVWH hatten Einspruch gegen den Beschluss des Präsidiums von Tischtennis Baden-Württemberg eingelegt. Dieses Gremium hatte am 6. April entschieden und den Vereinen mitgeteilt, dass die wegen der Corona-Pandemie unterbrochene Saison 2019/20 nach folgenden Kriterien zu behandeln ist: Die Saison wird abgebrochen, die Saison ist anhand der aktuellen Tabelle am 13. März zu werten, alle Relegationsteilnehmer haben das Recht zur Teilnahme in der „höheren“ Spielklasse in der nächsten Saison und Härtefälle werden in den Verbandsspielklassen nicht vorgenommen, die Bezirke können diese im Rahmen ihrer Klasseneinteilung diskutieren.

Das Schiedsgericht des TTVWH erklärte nun in seinem Urteil vom 30. April 2020 den Einspruch der drei Vereine als unbegründet. Das angerufene Gericht sei – trotz einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung der TTBW-Geschäftsstelle – nicht zuständig. Vielmehr liege die Zuständigkeit bei der Gerichtsbarkeit des Deutschen Tischtennis-Bundes (DTTB). Denn: Die von TTBW übernommene „bundeseinheitliche Regelung“ sei vom DTTB beschlossen worden und habe lediglich in der Frage der Relegationsteilnehmer einen Handlungsspielraum für die Landesverbände enthalten. Somit kam es schon aus diesen formalen Gründen nicht zu einer inhaltlichen Entscheidung.

Das TTVWH-Schiedsgericht merkte in der Darstellung seiner Entscheidungsgründe jedoch darüber hinaus an, dass die Wettspielordnung einen solchen vorliegenden Fall der Pandemie nicht vorsehe und damit auch keine Regelungen zur Wertung dieser Saison beinhalte. Gegen die beschlossene Lösung, unabhängig von der Anzahl der Spiele die erzielten Pluspunkte zum Zeitpunkt des Abbruchs zu werten, gäbe es weder aus sportlichen Gründen noch aus Gründen der Fairness etwas auszusetzen. Zumal diese Lösung am ehesten mit der Wettspielordnung konform sei. Eine etwaige Quotienten-Regelung mit der Maßgabe, die erspielten Pluspunkte durch die Anzahl der Spiele zu dividieren, wäre nicht zwingend eine bessere oder sportlichere Lösung gewesen. Auch die Übernahme der Vorrundentabelle als Kriterium für den Auf- und Abstieg wäre ebenfalls keine fairere oder sportlichere Lösung, da damit die bereits ausgetragenen Spiele der Rückrunde nachträglich annulliert worden wären, wofür es keine Rechtsgrundlage gäbe. Damit sei diese Entscheidung ermessensfehlerfrei und beinhalte nachvollziehbare sachliche Erwägungen. Hinsichtlich des Hilfsantrags bezüglich der Anwendung der Härtefallregelung seien zunächst die entsprechenden Entscheidungsträger des TTBW zuständig.

Jedoch mussten aus Sicht des Gerichts bereits aus dem dargestellten Grund der fehlenden Zuständigkeit der TTBW-Gerichtsbarkeit die Einsprüche mit der Kostenfolge aus RO 9.3 als unbegründet zurückgewiesen werden.

Gegen dieses Urteil kann von den Vereinen binnen einer Frist von 2 Wochen Einspruch vor dem Verbandsgericht des TTVWH eingelegt werden.

Auch auf der Ebene der Bundespielklassen standen vor dem DTTB-Bundesgericht drei Verfahren an. Drei Vereine klagten gegen die bundeseinheitliche Regelung einer Wertung der Saisonabschluss-Tabelle anhand der aktuellen Tabelle vom 13. März. In allen drei Fällen entschied das Bundesgericht, die Einsprüche abzulehnen.

gez. Thomas Walter, Geschäftsführer TTBW

Aktuelle Beiträge