Das gemeinsame Schiedsgericht des BaTTV und TTBW hat im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
Die Berufung des FV 1912 Wiesental e. V. vom 27.06.22 gegen die Entscheidung des Gremiums "Verbandsoberliga" wird als unbegründet zurückgewiesen.
Dieses Gremium hatte den Antrag des FV Wiesental abgelehnt, eine Wiederholung der Relegation zur Verbandsoberliga anzusetzen. Der Verein hatte diesen Willen damit begründet, dass er keinesfalls auf eine Teilnahme an der Relegation verzichtet habe, vielmehr um eine Verlegung des Termins vom 28.05.22 gebeten habe, um an der Deutschen Pokalmeisterschaft am gleichen Tag teilnehmen zu können. Hilfsweise beantragte Wiesental die Aufnahme in die Verbandsoberliga auch ihne Wiederholung der Relegation.
Entscheidungsgründe:
Das gemeinsame Schiedsgericht des BaTTV und TTBW sah die zulässige Berufung im Ergebnis als unbegründet. Ob Wiesental auf die Relegation im Vorfeld verzichtet habe oder nicht, sei Tatsache, dass der Verein nicht an einer Relegation teilgenommen habe und der avisierte Relegationstermin auch nicht verlegt wurde, sodass es beim Relegationstermin und bei der Nichtteilnahme Wiesentals verbleibe. Ein Anspruch auf Verlegung des Termins habe Wiesental nicht gehabt. Gleichzeitig bedauert das Gericht die Terminkollision von Relegation und Deutscher Pokalmeisterschaft. Dies ändere jedoch nichts an der rechtlichen Würdigung.
Da die Aufstiegsregelungen zur Verbandsoberliga abschließend in F 3.4 und 3.5 der Durchführungsbestimmungen der Verbandsoberliga geregelt sind, der FV Wiesental an der Relegation nicht teilgenommen hat und sich somit auch nicht für die Verbandsoberliga qualifiziert hat, kann auch eine nachträgliche Aufnahme von Wiesental in die Verbandsoberliga aus Rechtsgründen nicht erfolgen.
Quelle: Schriftsatz zum Urteil von Norbert Strecker, Vorsitzender des gemeinsamen Schiedsgerichts