Zahlreiche Anfragen gehen bei uns verständlicherweise ein, ob der Spielbetrieb am kommenden Wochenende angesichts der zugespitzten Corona-Lage fortgesetzt wird. Das TTBW-Präsidium beschäftigt sich derzeit intensiv mit der Situation. Grundlage sind die Fakten und Kriterien, welche die Politik auf Bundesebene (Di. Ministerpräsidenten-Konferenz) und auf Landesebene (Mi. neue Regelungen der BaWü-Landesregierung) festlegt. Anschließend veröffentlichen wir spätestens am Donnerstag die Entscheidung der TTBW-Gremien. Neben einer Meldung an dieser Stelle erhalten alle Vereine und Mannschaftsführer dann ein neues Vereinsrundschreiben.
In der Nacht von letztem Freitag auf Samstag wurde die neue Corona-Landesverordnung Sport veröffentlicht, die am 27.11.2021 wirksam wurde:
Homepage Land Baden-Württemberg: neue Corona-Landesverordnung Sport (Stand: ab 27.11.2021)
Wichtigste Änderungen:
* ab 1.12.2021 (Mittwoch) gilt eine QR-Code-Pflicht für 2G-Nachweise. Ein gelbes Impfbuch reicht nicht mehr aus. Ein Nachweis für die Impfung ist jetzt nur noch mit einem QR-Code, ausgedruckt oder in der App, möglich. Der QR-Code befindet sich auf dem digitalen Impfzertifikat, das die Menschen entweder direkt bei ihrer Impfung erhalten oder mit dem gelben Impfpass im Anschluss an die Impfung in der Apotheke abholen können.
Zudem besteht für die Veranstalter eine Kontrollpflicht der Nachweise. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, z. B. mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.
* Schüler/innen müssen weiterhin keinen Testnachweis vorlegen. Ein Schülerausweis reicht aus, weil sie regelmäßig in der Schule getestet werden. Sie sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen. Jedoch gilt diese Ausnahme nur noch für junge Menschen bis einschließlich 17 Jahre (auch für Auszubildende).
* Trainer und Übungsleiter unterliegen nun ebenfalls der 2G-Regel. Bislang konnten diese Personen mit einem 3G-Nachweis (also auch einem tagesaktuellen Test) den Trainingsbetrieb leiten, jedoch nicht selbst als Sportler agieren. Ausnahme: Hauptamtlich beschäftigte Trainer können weiter auf Basis der 3G-Regel arbeiten.
* Weitere Ausnahmen wie bisher:
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig), für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt sowie Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (gilt nur noch bis 10. Dezember 2021).
gez. Thomas Walter, Geschäftsführer TTBW