Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 hat die Landesregierung Baden-Württemberg die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) im Zuge der Lockerungsmaßnahmen erneut geändert. Die Änderungen treten bereits am heutigen 23. Februar 2022 in Kraft.
Innerhalb des Stufensystems werden dabei die Regelungen der Warnstufe eingeführt. Diese war ursprünglich bestimmt für die Situation ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
Für den Tischtennissport (geschlossene Halleninnenräume) sind in der jetzt geltenden Warnstufe folgende Regelungen relevant (diese werden noch im Laufe der Woche für den Sportbetrieb in der Corona-Landesverordnung Sport präzisiert):
* Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre:
--> Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel (bisher galt in der Alarmstufe I die 2G-Regel).
* Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
--> Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Es gilt die 3G-Regel.
* Erinnerung: Was bedeutet die 3G-Regel? Getestet, genesen oder geimpft.
Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen. Ein Genesenennachweis darf höchstens 90 Tage alt sein. In der Warnstufe müssen Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, einen negativen Antigen-Schnelltests vorweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schüler bis 17 Jahre.
Achtung: In Schulferien (z. B. jetzt in den Faschingsferien) müssten nicht immunisierte Schüler ebenfalls einen tagesaktuellen Test-Nachweis vorlegen!
* Weiterhin gilt generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.
Betreiber*innen/Veranstalter*innen/Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen. Wir fügen an alle Vereine noch den wichtigen Hinweis an, dass die Zutrittsregelungen zur Halle grundsätzlich mit den Verantwortlichen der örtlichen Kommune abzustimmen sind!
Quelle: Homepage des Landes Baden-Württemberg zur Corona-Landesverordnung
Überblick aller Corona-Regeln Land Baden-Württemberg
gez. Thomas Walter, Geschäftsführer TTBW