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Corona-News   Pressemitteilung  

Corona- 17.05.2021

Vereinssport an Inzidenz geknüpft

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am 13. Mai 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten seit 14. Mai 2021. Für den Sport gilt ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnung bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten.

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Tischtennis-Vereinssport im gewohnten Rahmen (über 2 Personen oder mit Personen mehr als eines Haushalts) ist ab der 2. Öffnungsstufe möglich. Addiert man den Zeitrahmen über die 1. Öffnungsstufe (5 + 2 Tage) über die 2 . Öffnungsstufe (14 Tage), ergibt dies eine Zeit von 3 Wochen ab Unterschreitung der 100er-Inzidenz im eigenen Landkreis!

Zudem muss die Kommune der Hallen-Öffnung zustimmen!

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Im Grundsatz gilt für kontaktlosen Sport (u. a. TISCHTENNIS) bei einer Inzidenz von größer 100 (Infektionsschutzgesetz):

  • Kontaktloser Individualsport auf Außensportanlagen und Sportstätten im Freien und in geschlossenen Räumen (TISCHTENNIS) erlaubt: Kontaktlose Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts (also kein Vereinssport im eigentlichen Sinne!).
  • Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben.
  • Anleitungspersonen brauchen auf Anforderung durch das Gesundheitsamt einen negativen Coronatest (siehe unten).
  • Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Das Infektionsschutzgesetz tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz unter 100 sinkt, dann tritt die Landesverordnung Baden-Württemberg mit folgenden Regelungen in Kraft:

1. Öffnungsschritt: 7-Tage-Inzidenz unter 100

--> Liegt die Inzidenz 5 Werktage stabil unter 100, so gilt am übernächsten Tag:

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
  • keine Auswirkungen auf TISCHTENNIS-Vereinssport

2. Öffnungsschritt: Sinkende 7-Tage-Inzidenz in den darauffolgenden 14 Tagen

--> Liegt die Inzidenz an 14 aufeinander folgenden Tagen unter 100 mit sinkender Tendenz, so gilt zusätzlich zum 1. Öffnungsschritt:

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (TISCHTENNIS) sowie Fitnessstudios ist wieder erlaubt. Dabei beschränkt sich die zulässige Personenanzahl auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter.

Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden (i. d. R. Gesundheitsamt) in Kraft. Zeichnet sich in einem Stadt- oder Landkreis über 14 aufeinanderfolgende Tage durchschnittlich eine steigende 7-Tage-Inzidenz ab, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.

Eine detaillierte Übersicht finden hier Sie auf der Homepage des

Landessportverbandes Baden-Württemberg (LSV)

 

Die Öffnungsstufen sind gekoppelt an den Nachweis eines negativen Testergebnisses oder einer abgeschlossenen Impfung bzw. einer vollständigen Genesung!

Achtung: Ob dies lediglich für Übungsleitende/Trainer oder auch für die Teilnehmer gilt, geht nach unserer Einschätzung und nach einigen Fragen an uns nicht aus den einschlägigen Verordnungen hervor. Wir klären dies derzeit und melden hier auf der Homepage, sobald dies als gesicherte Information feststeht. Zudem informieren wir dazu auch in einem Vereinsrundschreiben, das in der ersten Juni-Woche erstellt und verschickt wird, sodass alle Vereine nach den Pfingstferien den rechtlichen Rahmen kennen.

 

Nachweis von COVID-19-Schnelltests: Erleichterungen für Übungsleitende

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit dem Beschluss vom 1. Mai 2021 in einer Aktualisierung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus Klarheit im Umgang mit COVID-19-Schnelltests geschaffen.

Ausgehend von der Anpassung des § 4a Absatz 1 CoronaVO können Übungsleitende nun bei Anwesenheit eines geeigneten Dritten Trainingseinheiten auch mit negativem Selbsttest durchführen. So heißt es in der neuen Passage: „Die zu testende Person kann die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt. Ausführlich siehe unter

WLSB-Homepage: Anforderungen Schnelltests

 

gez. Thomas Walter, Geschäftsführer TTBW

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